Satzung
der Otto - Lilienthal – Stiftung zur Förderung der Luft- und Raumfahrt
Stand: 16.12.2016
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Otto - Lilienthal – Stiftung zur Förderung der Luft- und Raumfahrt.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Forschung und Entwicklung zur friedlichen Nutzung der Luft- und Raumfahrt.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Vergabe bzw. die Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsaufträge und von Projekten auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt, die Veranstaltung bzw. Unterstützung wissenschaftlicher Symposien auf diesem Gebiet zum Dialog zwischen Forschungseinrichtungen und der Industrie sowie die Förderung eines befristeten Personalaustausches zwischen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen und der Industrie durch Gewährung von Zuschüssen oder durch Übernahme von Arbeitsanteilen.
2. die Vergabe von Stipendien bzw. Preisen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Luft- und Raumfahrtforschung sowie
3. Förderung der Einrichtung von Gastprofessuren auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtforschung durch Gewährung von Zuschüssen. Die Stiftung kann dazu einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Mittel zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
4. Beteiligung bei der Vergabe von Preisen anderer Stiftungen oder anderer steuerbegünstigter Einrichtungen auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtforschung durch Gewährung von Zuschüssen. Die Stiftung kann dazu einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Mittel zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird. Die Stiftung kann für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Mittel beschaffen; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
§ 4 Stiftungsvermögen; Verwendung der Mittel
(1) Das Stiftungsvermögen zu Beginn der Stiftungstätigkeit ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist ertragsbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen sind zulässig, sofern sie die Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht gefährden. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen lediglich die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter verwendet werden, wenn diese nicht ausdrücklich als Zustiftungen bestimmt wurden.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 der Satzung aufgeführten Zwecken.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen zu bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden, wenn sichergestellt ist, dass ausreichende Mittel für die satzungsgemäße Zweckverwirklichung verbleiben.
(5) Ein Anspruch Dritter auf Leistung durch die Stiftung besteht nicht. Die Stiftungsorgane sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln lediglich an die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen gebunden.
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium berufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes sind Nachfolger nur für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter, wenn sonst durch ihr Ausscheiden die Mindestanzahl von zwei Mitgliedern unterschritten wäre.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder durch Niederlegung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit entstandenen notwendigen angemessenen Aufwendungen, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens dies zulassen.
§ 7 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung.
(2) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung mit einer Frist von 2 Wochen ein. Ein Verstoß gegen die Einladungsfrist ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Vorstandes anwesend sind und kein Mitglied des Vorstandes den Verstoß rügt.
(3) Gehören dem Vorstand nur zwei Mitglieder an, bedürfen Beschlüsse der Zustimmung beider. Ein drei- oder mehrgliedriger Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen. Der Vorstand fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Art der Beschlussfassung ausdrücklich widerspricht. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende fordert alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur schriftlichen Abstimmung unter Angabe einer Antwortfrist auf. Im schriftlichen Umlaufverfahren werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller sich an der Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss mindestens die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Sitzung, den Wortlaut der Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Falle der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren hält der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis schriftlich fest. Die Abstimmungen sind beizufügen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und handelt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Vorschriften dieser Satzung zu handeln. Sie haben dabei den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen und bei ihrem Handeln zu berücksichtigen. Sie sind zur gewissenhaften, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer oder sonstiges Hilfspersonal anstellen und die dazu erforderlichen Verträge abschließen sowie Sachverständige hinzuziehen, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens es zulassen und der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies rechtfertigt.
(4) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem Berlin-Brandenburg Aerospace Allianz e.V. berufen. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit oder durch Niederlegung. Scheidet ein Mitglied aus, hat der Berlin-Brandenburg Aerospace Allianz e.V. einen Nachfolger zu berufen, wenn die Mindestzahl der Kuratoriumsmitglieder unterschritten werden würde. Das ausscheidende Mitglied bleibt dann bis zum Amtsantritt des Nachfolgers im Amt.
(4) Ein Kuratoriumsmitglied kann aus wichtigem Grund von den übrigen Kuratoriumsmitgliedern abberufen werden. Für die Abberufung bedarf es eines einstimmigen Beschlusses der verbleibenden Mitglieder. Vor der Abberufung ist dem betroffenen Kuratoriumsmitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unentgeltlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit entstandenen notwendigen angemessenen Aufwendungen, wenn die Erträge des Stiftungsvermögens dies zulassen.
(6) Der Nachweis über die Bestellung von Kuratoriumsmitgliedern wird durch schriftliche Erklärung des jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes des Berlin-Brandenburg Aerospace Allianz e.V. mit legitimierender Wirkung nach außen der Stiftungsaufsichtsbehörde gegenüber geführt.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere:
a. Beschlussfassung über Vergabe der Stiftungsmittel
b. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
c. die Bestätigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses,
d. die Entlastung des Vorstands,
e. die Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes,
f. die Beschlussfassung über die Berufung einer Jury zur Vergabe von Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Luft- und Raumfahrtforschung sowie von Preisen auf diesem Gebiet
g. und die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung der Jury
§ 11 Sitzungen und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter zu der Sitzung mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung geladen hat und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Verstoß gegen die Einladungsfrist ist unbeachtlich, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind und kein Mitglied des Kuratoriums den Verstoß rügt.
(3) Das Kuratorium fasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren per Brief, Telefax oder E-Mail gefasst werden, sofern kein Kuratoriumsmitglied dieser Art der Beschlussfassung ausdrücklich widerspricht. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende fordert alle Kuratoriumsmitglieder zur schriftlichen Abstimmung unter Angabe einer Antwortfrist auf. An der schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Kuratoriumsmitglieder beteiligen. Im schriftlichen Umlaufverfahren werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit aller sich an der Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss mindestens die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Sitzung, den Wortlaut der Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Im Falle der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren hält der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis schriftlich fest. Die Abstimmungen sind beizufügen.
§ 12 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht betreffen, sind zulässig, wenn sie die Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann das Kuratorium mit Zwei-Drittel-Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommen sollte.
Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind unverzüglich der Stiftungsbehörde zur Genehmigung zuzuleiten und werden erst nach schriftlicher Genehmigung durch diese wirksam.
§ 13 Auflösung der Stiftung
(1) Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich erscheint und die nachhaltige Erfüllung auch durch eine Veränderung des Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Freie Universität Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Landesstiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht zuständigkeitshalber wahrnimmt.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.
§ 16 Übergangsvorschrift
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung amtierenden Mitglieder des Vorstands der Stiftung bleiben bis zur Bestellung des Vorstandes nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung im Amt, längstens bis zum Ablauf ihrer laufenden Amtszeit